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Nürensdorf bildet den südöstlichen Zipfel des Bezirkes Bülach, zu dem auch die Nachbargemeinden Bassersdorf, Kloten und Oberembrach gehören. Zu unseren Nachbarn zählen auch Brütten (Bezirk Winterthur) und Lindau (Bezirk Pfäffikon).
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2. AHV -Zweigstelle
| Telefon | 044 838 40 68 |
| Fax | 044 838 40 70 |
| Leiterin | Ursula Wettstein |
| Ursula.wettstein@nuerensdorf.ch |
Renten
Anmeldung zum Bezug einer Altersrente
Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren. Das ordentliche Rentenalter beginnt für Frauen
- des Jahrgangs 1938 und älter mit 62 Jahren
- des Jahrgangs 1939 bis 1941 mit 63 Jahren
- des Jahrgangs 1942 und jünger mit 64 Jahren.
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Frauen und Männer den Bezug der Altersrente um 1 oder 2 Jahre vorziehen oder um 1 bis höchstens 5 Jahre aufschieben. Wer seine Altersrente vorbezieht, erhält für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine gekürzte Rente. Wer umgekehrt die Rente aufschiebt, erhält eine erhöhte Rente.
Das Formular für die Anmeldung der Altersrente kann bei der AHV-Zweigstelle bezogen oder direkt am PC ausgefüllt werden (Anmeldeformular). Bitte senden Sie das Formular mit folgenden Unterlagen direkt an die Ausgleichskasse oder an die AHV-Zweigstelle:
- Sämtliche AHV-Versicherungsausweise der AHV/IV, sämtliche AHV-Markenhefte
- Kopie des Familienbüchleins (inkl. Kindereintrag)
- Kopie des Scheidungs- oder Trennungsurteil
- Kopie des Ausländerausweis.
Anmeldung zum Bezug einer Hinterlassenenrente
Hinterlassenenrenten sollen beim Tod des Ehegatten oder eines Elternteils verhindern, dass die Hinterlassenen (Ehegatte, Kinder) in finanzielle Not geraten. Es gibt drei Arten von Hinterlassenenrenten: Witwenrenten, Witwerrenten und Waisenrenten. Wer seinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente geltend machen möchte, muss diesen Anspruch mit dem entsprechenden Anmeldeformular bei jener Ausgleichskasse anmelden, an welche die verstorbene Person zuletzt AHV-Beiträge bezahlt hat. Hat die verstorbene Person keine AHV-Beiträge bezahlt, muss der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente bei der kantonalen Ausgleichskasse oder deren Gemeindezweigstelle angemeldet werden.
Leistungen der Invalidenversicherung (JV)
Alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder in der Schweiz erwerbstätig sind, sind grundsätzlich obligatorisch bei der IV versichert. Schweizerbürgerinnen und - bürger, die im Ausland wohnen, können sich freiwillig bei der IV versichern. Anspruch auf Leistungen der IV haben Versicherte, die wegen eines Gesundheitsschadens in ihrer Erwerbstätigkeit oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich teilweise oder ganz eingeschränkt sind. Dieser Gesundheitsschaden muss voraussichtlich bleibend oder zumindest für längere Zeit bestehen. Es spielt keine Rolle, ob die Invalidität körperlicher, psychischer oder geistiger Natur ist, ob sie schon bei der Geburt bestanden hat oder Folge einer Krankheit oder eines Unfalls ist. Die IV gewährt in erster Linie Eingliederungsmassnahmen. IV-Renten werden nur ausgerichtet, wenn Eingliederungsmassnahmen ihr Ziel nicht oder nur teilweise erreichen oder von vornherein aussichtslos sind. Um Leistungen der IV zu beanspruchen, müssen Versicherte sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich anmelden. Sie können das Anmeldeformular bei den IV-Stellen, den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen beziehen.
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
Die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge- oder Sozialhilfe. Zusammen mit der AHV und IV gehören die Ergänzungsleistungen zum sozialen Fundament unseres Staates.
Ergänzungsleistungen können Personen erhalten:
- die einen Anspruch auf eine Rente der AHV, eine ganze oder halbe Rente der IV, eine
Hilflosenentschädigung der IV haben oder während mindestens sechs Monaten ein
Taggeld der IV erhalten - die in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt haben
- die Bürgerinnen und Bürger der Schweiz sind.
EL können auch Ausländerinnen und Ausländer erhalten, die seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt diese Frist fünf Jahre. Die jährlichen Ergänzungsleistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den Einnahmen. Sind die Ausgaben höher als die Einnahmen, so könnte ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehen.
Wer seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen geltend machen will, muss sich bei der zuständigen EL-Stelle auf der Wohnsitzgemeinde melden. Dort können auch Formulare für die Anmeldung bezogen werden.
Erfassung Selbständigerwerbende
Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Frauen und Männer, die unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten sowie in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen. Ob eine Person im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall für das Entgelt der jeweiligen Tätigkeit. Alle Personen die in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Höhe der Beiträge wird auf der Basis des aktuellen Einkommens im laufenden Beitragsjahr berechnet. Die Ausgleichskassen setzen Akontobeiträge fest. Die definitiven Beiträge werden aufgrund der Steuerveranlagung festgesetzt. Die Ausgleichskassen berechnen danach die Differenz zwischen den bezahlten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen.
Anmeldeformulare können bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden.
Erfassung Nichterwerbstätige
Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen und somit keine AHV-Beiträge via Arbeitgeber leisten. Namentlich sind das:
- Vorzeitig Pensionierte
- Teilzeitbeschäftigte
- Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
- Studierende
- Weltreisende
- Ausgesteuerte Arbeitslose
- Geschiedene, Verwitwete
- Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten.
Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Renten führen. Nichterwerbstätige Versicherte, die nicht bereits von einer Ausgleichskasse erfasst sind, müssen sich selbst bei der Ausgleichskasse ihres Wohnkantons oder bei der Gemeindezweigstelle anmelden. Es ist Sache der Versicherten, sich um ihre Beitragspflicht zu kümmern. Die Höhe der Beiträge wird auf der Basis des aktuellen Renteneinkommens und des Vermögens im laufenden Beitragsjahr berechnet. Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge, ungeachtet des Güterstands, auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Nichterwerbstätige müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn ihre Ehefrau oder ihr Ehemann im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von 780 Franken entrichtet. Anmeldeformulare können bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden.
Erfassung juristische Personen
Anmeldeformulare bzw. Fragebögen zur Abklärung der AHV-Beitragspflicht für juristische Personen können bei der AHV-Zweigstelle Nürensdorf bezogen werden.
AHV-Versicherungsausweis
Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen von ihrem Lohn Beiträge an die AHV,IV und EO entrichten. Alle Erwerbstätigen sind ab dem 01. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahr beitragspflichtig. Schweizerische und ausländische Studierende mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz müssen ab 01. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahrs Beiträge entrichten. Dazu wird ein AHV-Versicherungsausweis benötigt. Das Anmeldeformular kann auf der AHV-Zweigstelle bezogen werden. Für die Ausstellung des Ausweises müssen ca. 2 - 3 Wochen gerechnet werden.
Formulare und Merkblätter
Alle Fragebögen zur Anmeldung als Selbständigerwerbender, Nichterwerbstätiger oder für eine juristische Person sowie diverse Merkblätter, Anmeldungsformulare für Alters-, IV- Renten können bei der AHV-Zweigstelle Nürensdorf bestellt werden. Ausgefüllte Formulare müssen mit allen verlangten Beilagen bei der AHV-Zweigstelle Nürensdorf eingereicht werden. Die Ausgleichskassen und ihre Zweigstellen geben gerne Auskunft. Detaillierte Angaben erhalten Sie auch auf dem offiziellen Online-Auftritt der AHV. Das Verzeichnis aller Ausgleichskassen mit den entsprechenden Adressen und Telefonnummern befindet sich auf den letzten Seiten jedes Telefonbuchs.
Publikationen der Sozaiversicherungsanstalt Zürich
Renten 2010 / Wann und wie erhalten Rentenberechtigte ihre Rente
Invalidenversicherung (IV) 2010
AHV-Beitragspflicht 2010 der Studierenden
Obligatorische Unfallversicherung (UVG) 2010
AHV-Beitragspflicht 2010 der Erwerbstätigen im Rentenalter
Links
http://www.svazurich.ch/home.cfm Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich
http://www.bsv.admin.ch Bundesamt für Sozialversicherung
http://www.ahv.ch Internetseite der AHV/IV-Institution
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