Hundekontrolle

Meldepflicht

Alle Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Datenbank Identitas AG (Amicus) registriert sein. Die Kennzeichnung wird von den praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzten vorgenommen.

Hundehalter sind verpflichtet, die Haltung von Hunden, die älter als drei Monate sind, innert zehn Tagen der Wohnortgemeinde zu melden. Dabei sind nicht nur Name und Adresse anzugeben, sondern auch die wichtigsten Angaben zum Hund wie Name, Rasse, Geschlecht, Chip-Nummer, etc.
Dieselbe Meldefrist gilt auch für die Abgabe des Hundes an einen neuen Halter, Namens- und Adressänderungen sowie für den Tod des Hundes.

Das Gesuch finden Sie im Online-Schalter in der entsprechenden Rubrik.

Diese Änderungen sind zusätzlich direkt der Identitas AG (Amicus) zu melden, https://www.amicus.ch.

Dokumente für die Anmeldung

Für die Anmeldung eines Hundes sind folgende Dokumente vorzuweisen:

  • Hundepass (Impfausweis)
  • allfällige Kursbestätigungen
  • gültiger Ausweis des Besitzers
  • Bestätigung über die Bezahlung der Hundeabgabe in der Vorgemeinde (bei Zuzügen ab März)
  • Versicherungsnachweis

Hundeabgaben

Die jährliche Hundeabgabe beträgt CHF 130.00 pro Tier. Bei Todesfällen vom 1. Januar bis 30. Juni wird der Betrag um 50 % reduziert, was eine neue Abgabe von CHF 65.00 ergibt. Die Rechnung erhalten Sie jeweils Ende Februar.

Obligatorische Hundeausbildung

Die Gemeinden sind verpflichtet, die Kursnachweise der Hundeausbildung gemäss Hundegesetzgebung des Kantons Zürich zu prüfen. Kursnachweise sind innerhalb eines Monats nach Absolvierung der Ausbildung unaufgefordert der Gemeinde vorzulegen. Ausführliche Informationen finden Sie unter www.veta.zh.ch.

Hundehaltung

Bitte halten Sie Ihre Hunde so, dass sich der Nachbar darüber nicht beklagen muss. Nach Verrichtung des natürlichen Bedürfnisses sind die im Handel erhältlichen Kotsäcke zu verwenden, welche anschliessend in den „Robby-Dog“-Behältern deponiert werden können.


Zuständiges Amt

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