Interessenbindungen

Gemäss Gemeindegesetz § 42 Abs. 2 müssen die Mitglieder von Behörden ihre Interessen­bindungen offenlegen. Diese Offenlegung dient der Transparenz und damit auch der Einhaltung der Ausstandpflichten, welche das kantonale Recht vorsieht. Die Offenlegung der Interessenbindungen stützt sich auf das Prinzip der Selbstdeklaration. Die Verantwortung dafür liegt beim einzelnen Behördenmitglied.

Gemeinderat

Interessenbindungen Gemeinderat [pdf, 83 KB]

Schulpflege

Interessenbindungen Schulpflege [pdf, 70 KB]

Baukommission

Interessenbindungen Baukommission [pdf, 73 KB]

Rechnungsprüfungskommission

Interessenbindungen Rechnungsprüfungskommission [pdf, 68 KB]