Rottweiler Rassetypen II

Der Regierungsrat hat am 18. Dezember 2024 entschieden, die Neuanschaffung von Rottweilern ab dem 1. Januar 2025 im Kanton Zürich zu verbieten.

In der Hundeverordnung des Kantons Zürich sind unter § 5 Hunderassen der Rassetypenliste II aufgeführt, deren Zucht, Erwerb und Zuzug verboten sind. Rottweiler, deren kräftige Statur und starker Biss zu besonders schweren Verletzungen führen können, stellen im Gesamtvergleich mit anderen Hunderassen ein erhöhtes Gefährdungspotenzial dar. Aus diesen Gründen wird der Rottweiler ab 1. Januar 2025 auf die Rassetypenliste II aufgenommen.

Haltebewilligung für im Kanton Zürich registrierte Rottweiler beantragen

Halterinnen und Halter von im Kanton Zürich registrierten Rottweilern müssen eine Haltebewilligung beantragen, wenn sie auch in Zukunft mit ihrem Hund im Kanton Zürich leben wollen. Dafür ist bis spätestens 30. Juni 2025 ein Gesuch beim Veterinäramt einzureichen. Mischlinge mit mehr als 10 Prozent Blutanteil eines Rottweilers unterliegen ebenfalls der Bewilligungspflicht. Wenn eine Halterin oder ein Halter mehrere Rottweiler hält, muss für jedes Tier ein eigenes Gesuch eingereicht werden.

Bis zur Überprüfung des Gesuchs können sich die Halterinnen und Halter von Rottweilern ohne Auflagen mit ihrem Hund im öffentlich zugänglichen Raum bewegen.

Mehr Informationen finden sie unter: Veterinäramt Kanton Zürich