Revidierte Hundegesetzgebung im Kanton Zürich ab Juni 2025

Das revidierte Hundegesetz und die revidierte Hundeverordnung treten am 1. Juni 2025 in Kraft. Die Neuerungen vereinheitlichen die Ausbildungspflicht für Hundehaltende und verbessern gleichzeitig die Ausbildungsqualität. Ziel ist es, den sicheren Umgang zwischen Mensch und Hund im dichtbesiedelten Kanton Zürich zu fördern.

Theoriekurs für neue Hundehaltende und Wiedereinsteigende

Wer noch nie oder seit mehr als zehn Jahren keinen Hund gehalten hat, muss einen Theoriekurs besuchen. Dieser vermittelt Grundlagen zu Pflichten, Verantwortung und artgerechter Haltung und schliesst mit einer Prüfung ab. Der Kurs dauert im Schnitt zwei Stunden und ist frühestens ein Jahr vor und spätestens zwei Monate nach der Hundehaltung oder dem Zuzug in den Kanton zu absolvieren.

Der Theoriekurs ist verpflichtend für Hundehaltende, die in einer Zürcher Gemeinde leben und für mindestens drei Monate einen Hund halten. Keine Pflicht zur theoretischen Ausbildung besteht für:

  • Personen, die in den letzten zehn Jahren einen Hund für mindestens sechs Monate in Folge gehalten haben,
  • Personen, die den Hund von der Ehepartnerin, dem Ehepartner oder ihrer Lebenspartnerin, ihrem Lebenspartner übernehmen, wenn der Hund seit mindestens sechs Monaten im gemeinsamen Haushalt lebt,
  • sehbehinderte Personen, die einen Blindenführhund einer von der Invalidenversicherung anerkannten Blindenführhundeschule übernehmen.

Die Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner erfassen die absolvierten Theoriekurse innert zehn Tagen in der zentralen Hundedatenbank Amicus, was für die Gemeinden ersichtlich ist. Wenn zum Zeitpunkt der Theorieprüfung noch kein Amicus-Zugang vorliegt (bei Ablegen der Prüfung vor Beginn der Hundehaltung), erfassen die Gemeinden die erfolgreich absolvierte Theorieprüfung anhand der schriftlichen Prüfungsbestätigung in Amicus. Der Nachweis ist dazu der Abteilung Sicherheit vorzulegen.

Praktischer Ausbildungskurs für alle Hunde

Künftig müssen alle Hundehaltende einen praktischen Ausbildungskurs absolvieren, unabhängig von der Grösse oder Rasse ihres Hundes. Der Kurs wird von heute 14 auf 6 Lektionen reduziert, um eine unabhängig von der Hunderasse einheitliche und praxistaugliche Ausbildung zu gewährleisten. Die Ausbildung soll die Halterinnen und Halter zur Grunderziehung des Hundes befähigen und das sichere Führen des Hundes auch in anspruchsvollen Alltagssituationen ermöglichen. Sie kann ab dem sechsten Lebensmonat des Hundes begonnen und muss innerhalb eines Jahres nach der Übernahme des Hundes abgeschlossen werden. Für den erfolgreichen Abschluss der praktischen Ausbildung müssen die vorgegebenen Lernziele erreicht werden. Ist dies nicht der Fall, sind weitere Lektionen erforderlich.

Keine Pflicht zur praktischen Hundeausbildung besteht

  • für Personen, die einen Hund halten, der bei seinem Erwerb oder beim Zuzug der Person in den Kanton älter als zehn Jahre ist,
  • für Personen, die in den Kanton zuziehen, wenn sie eine praktische Hundeausbildung absolviert haben, die gemäss Bestätigung des Veterinäramts gleichwertig ist,
  • für Personen, die den Hund von der Ehepartnerin oder ihrem Ehepartner oder ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner übernehmen, wenn der Hund seit mindestens sechs Monaten im gemeinsamen Haushalt lebt,
  • für Personen, die gemäss §16 d Abs. 1 eine Bewilligung als Hundeausbildnerin oder Hundeausbildner haben,
  • bei Hunden, die für den Sicherheitsdienst der Polizei oder einer Strafvollzugsanstalt oder beim Grenzwachtkorps eingesetzt werden oder für einen solchen Einsatz vorgesehen sind,
  • bei vom Bundesamt für Umwelt anerkannten Herdenschutzhunden.

Das Veterinäramt kann eine Person auf Gesuch von der praktischen Hundeausbildung befreien, wenn sie

  • aus gesundheitlichen Gründen die Ausbildung nicht absolvieren kann,
  • einen kranken oder verhaltensauffälligen Hund hält, mit dem keine praktische Hundeausbildung durchgeführt werden kann.

Auch die praktischen Ausbildungskurse werden ab 1. Juni 2025 von den Anbietenden der Hundekurse innert zehn Tagen in der Hundedatenbank Amicus quittiert und sind so für die Gemeinden kontrollierbar.

Geltungsbereich

Die revidierte Hundegesetzgebung gilt für Hundehalterinnen und Hundehalter, die ab dem 1. Juni 2025 mit einem Hund in den Kanton Zürich zügeln oder die sich ab 1. Juni 2025 einen Hund zulegen.

Für Hunde, die vor dem 1. Juni 2025 im Kanton Zürich registriert wurden und die nach bisheriger Gesetzeslage kurspflichtig sind, entfällt mit der Inkraftsetzung der revidierten Hundegesetzgebung die rechtliche Grundlage, um Hundekurse nach bisherigem Recht durchzusetzen. Das Veterinäramt empfiehlt aber solchen Hundehaltenden dringend, dass sie ihre Hunde ausbilden und laufende Kurse nach Möglichkeit abschliessen. Die Hundehaltenden stehen in der Verantwortung, ihre Hunde so zu führen, dass sie keine Gefahr für Menschen oder andere Tiere darstellen. Sie müssen ihren Hund auch in anspruchsvollen Situationen sicher führen und kontrollieren können.

Kontakt

Weitere Informationen finden Sie hier

 Bei Fragen steht Ihnen die Abteilung Sicherheit gerne zur Verfügung.