Adress- und Datensperre
Eine Adress- und Datensperre kann bei der Einwohnerkontrolle beantragt werden. Die Bearbeitung ist kostenlos.
Gesetzliche Grundlagen
§ 22. 1 Die betroffene Person kann die Bekanntgabe ihrer Personendaten an Private sperren lassen, wenn das öffentliche Organ aufgrund einer spezialgesetzlichen Bestimmung Personendaten voraussetzungslos bekannt geben kann.
Nachstehende Unterlagen müssen Sie persönlich, schriftlich oder per E-Mail einreichen:
Trotz Datensperre haben Anspruch auf Auskunft:
- Amtsstellen
- Private Personen, die nach §22 des Informations- und Datenschutzgesetzes ein Interesse glaubhaft machen können