Mieterwechsel
Gemäss § 8 und § 10 des Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) sind Liegenschaftsverwaltungen, Vermietende und Logisgebende verpflichtet, jeden Ein- und Auszug innert 14 Tagen der Einwohnerkontrolle mitzuteilen.
Gemäss § 8 und § 10 des Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) sind Liegenschaftsverwaltungen, Vermietende und Logisgebende verpflichtet, jeden Ein- und Auszug innert 14 Tagen der Einwohnerkontrolle mitzuteilen.