Mieterwechsel
Gemäss § 33a Abs. 1 + § 34 Abs. 3 des Gemeindegesetzes sind Haushaltvorstände, Vermieter und Logisgeber verpflichtet, jeden Ein- und Auszug in ihrer Familie bzw. ihrem Haus innert 14 Tagen der Einwohnerkontrolle mitzuteilen.
Gemäss § 33a Abs. 1 + § 34 Abs. 3 des Gemeindegesetzes sind Haushaltvorstände, Vermieter und Logisgeber verpflichtet, jeden Ein- und Auszug in ihrer Familie bzw. ihrem Haus innert 14 Tagen der Einwohnerkontrolle mitzuteilen.