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2. Sozialsekretariat
| Telefon | 044 838 40 68 |
| Fax | 044 838 40 70 |
| gemeinde@nuerensdorf.ch | |
| Sekretärin | Kathrin Bieri-Brändli |
| kathrin.bieri@nuerensdorf.ch | |
| Mitarbeiterin | Ursula Wettstein-Stirnimann |
| ursula.wettstein@nuerensdorf.ch |
Aufgaben
Das Sozialamt ist zuständig für:
- die Ausrichtung von wirtschaftlicher und persönlicher Hilfe
- Errichtung von vormundschaftlicher Massnahmen für minderjährige und erwachsene Personen
- AHV-Zweigstelle
- Zusatzleistungen zur AHV / IV
- Nüeri-Info - Wohnen im Alter
- Asylbewerberbetreuung
- Pflegekinderbewilligungen
Sozialhilfe
Materielle Hilfe bedeutet die Sicherung des Existenzminimums. Sie wird normalerweise in Bargeld ausgerichtet.Das Soziale Existenzminimum sichert das Überleben der Bedürftigen und ihre Teilnahme am Sozial- und Arbeitsleben. Der Grundbedarf ist nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung vereinheitlicht. Die Sozialhilfe hat keinen Einfluss auf die Handlungsfähigkeit der Gesuchsteller. Die Einteilung kann im Normalfall nicht vorgeschrieben, nur empfohlen werden.
Die Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe haben über ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Alle Veränderungen in den persönlichen und finanziellen Verhältnissen sind zu melden, wenn sie sich auf den Betrag der Sozialhilfe auswirken könnten. Wer Sozialhilfe bezieht, hat alles zu unternehmen, um die Notlage aus eigener Kraft zu vermindern oder zu beheben.
Zusätzlich zum Lebensunterhalt zählen
- Wohnungskosten samt üblichen Nebenauslagen
- Medizinische Grundversorgung zur Sozialhilfe
Persönliche Hilfe bedeutet die Vermittlung von Beratung durch unabhängige Stellen (Jugendsekretariat, Amtsvormundschaft, Ehe- und Lebensberatung, Pro Senectute, Pro Infirmis).
Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen/Beihilfe/Gemeindezuschüsse)
Die Ergänzungsleistungen gehören zusammen mit der AHV und IV zum sozialen Fundament unseres Staates. Sie helfen dort, wo die AHV/IV-Renten und das Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV sind weder Fürsorge noch Sozialhilfe. Es besteht ein gesetzlicher Anspruch darauf. Die Ergänzungsleistungen sind eidgenössisch geregelt und werden durch die Kantone ausgerichtet. Je nach Anspruch können zusätzlich Beihilfen und Gemeindezuschüsse ausgerichtet werden.
Die Zusatzleistungen werden individuell berechnet. Ihre Höhe richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der AHV/IV-Renterinnen und -Rentner und soll ein gesetzlich festgelegtes Mindesteinkommen garantieren.
Für die Gemeinde Nürensdorf ist die SVA Zürich, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich, für die Berechnung und Ausrichtung der Zusatzleistungen zuständig. Formulare und Merkblätter können weiterhin beim Sozialsekretariat der Gemeinde Nürensdorf bezogen werden oder direkt von der Homepage der SVA Zürich (www.svazurich.ch) herunter geladen werden. Die Anmeldung nimmt das Sozialsekretariat entgegen.
Formulare: http://www.svazurich.ch
Weitere Infos:
www.svazurich.ch
www.bsv.admin.ch
www.pro-senectute.ch
Vormundschaftliche Massnahmen
Die vormundschaftlichen Massnahmen sind durch das Zivilgesetzbuch geregelt.
Die Kindesschutzmassnahmen (www.admin.ch)sichern das Wohlergehen und die gedeihliche Entwicklung der Kinder und Jugendlichen.
Die Beistandschaften (www.admin.ch) werden bei Abwesenheit, körperlicher oder geistiger Einschränkung im Handeln oder auf Gesuch einer Person angeordnet. Der Beistand hilft, er führt den Willen der "betroffenen" Person aus. Gegenüber der Sozialbehörde (Vormundschaftsbehörde im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen) hat der Beistand alle zwei Jahre oder nach Erledigung eines einzelnen Geschäfts Rechenschaft abzulegen.
Die Vormundschaften (www.admin.ch) werden angeordnet, wenn jemand nicht mehr oder noch nicht in der Lage ist, aus eigener Kraft zu entscheiden. In der heutigen Gesellschaft ergeben sich fast ausschliesslich Vormundschaften wegen starken geistigen Behinderungen. Eher selten ist diese Massnahme für das Kind einer unmündigen, allein erziehenden Mutter.
Sind nicht genügend Gründe für die Errichtung einer Vormundschaft vorhanden und die mildere Form der Beistandschaft nie nötige Hilfe nicht abzudecken vermag, kann auch eine Beiratschaft (www.admin.ch) eingerichtet werden. Bei dieser wird die Handlungsfähigkeit der Betroffenen für gewisse Bereiche eingeschränkt. Der Beitrat hat die Aufgabe, zusammen mit der betreuten Person, genau beschriebene Geschäfte wie Finanzielles und Kaufverträge zu tätigen und das Vermögen zu verwalten.
Pflegekinder
Anmeldung bei der zuständigen Vermittlungsstelle
Familien, die sie sich für die Aufnahme eines Kindes interessieren, melden sich beim Jugendsekretariat Bezirk Bülach, Zweigstelle Kloten, Eugen Wyler-Strasse 1, 8302 Kloten, Telefon 044 804 80 10, Fax: 044 804 80 15. Dieses nimmt die nötigen Abklärungen vor.
Bewilligung
Die Bewilligung für die Aufnahme des Pflegekindes erfolgt durch die Vormundschaftsbehörde. Im Normalfall stellt das Jugendsekretariat Antrag an die Vormundschaftsbehörde.
Abschluss
Liegt die Bewilligung vor, steht dem Abschluss eines schriftlichen Pflegevertrages nichts mehr im Wege. Es ist empfehlenswert, einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen, da dadurch viele Missverständnisse verhindert und klare Verhältnisse geschaffen werden können.
Im Vertrag werden die vorbesprochenen Einzelheiten festgehalten wie z. B.
Besuchsregelung: Wann genau hält sich das Kind in der Pflegefamilie auf, besondere Regelungen wie Wochenende, Ferien? Genau festgelegte Zeiten fürs Abholen und Bringen erleichtern das Pflegeverhältnis.
Erziehungsgrundsätze: Was ist in der Pflegefamilie hinsichtlich der religiösen Erziehung üblich? Welches sind die Wünsche und Vorstellungen der Eltern?
Kündigungsfrist: Eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten ist empfehlenswert. Einerseits steht so für die Suche nach einem neuen Platz genügend Zeit zur Verfügung, andererseits kann dem Prozess des Abschieds genügend Raum gegeben werden.
Gesundheit: Die Pflegeeltern müssen über den allgemeinen Gesundheitszustand des Kindes informiert werden (besondere Anfälligkeiten, Kinderkrankheiten, Allergien). Es muss festgelegt werden, von wem das Kind betreut werden soll, wenn es (oder die Pflegemutter) krank ist. Auch hier sind klare Regelungen wichtig, z. B. wer mit dem Kind zum Arzt geht (im Krankheitsfalle / für Impfungen).
Vertragsformulare sind beim zuständigen Jugendsekretariat erhältlich. Beim Ausfüllen ist die Sozialarbeiterin oder die Betreuerin des Pflegeverhältnisses gerne behilflich.
Detaillierte Informationen erhalten Sie auch unter:
Pflegekinder Informationen: Download
Pflegekinderaktion Schweiz www.pflegekinder.ch
Pflegekinderaktion Zürich www.pazh.ch
Jugendsekretariat http://www.jsbuelach.zh.ch/

