1. Seitenkopf
1.1 Branding
1.2 Hauptnavigation
1.3 Metanavigation
1.4 Suche
1.5 Infolayer
Obwohl sich grosse urbane Zentren wie Kloten, Zürich und Winterthur nur einige Kilometer entfernt befinden, ist Nürensdorf noch sehr ländlich und naturnah.
1.6 Breadcrumb
2. Steueramt
| Telefon | 044 838 40 52 |
| Fax | 044 838 40 70 |
| gemeinde@nuerensdorf.ch | |
| Steuersekretärin | Ursula Boccella |
| Direktwahl | 044 838 40 55 |
| ursula.boccella@nuerensdorf.ch |
Informationen Steuerpflicht
Wohnortwechsel
Ihr Zuzug oder Wegzug wird uns automatisch von der Einwohnerkontrolle gemeldet.
Zuzug aus einer anderen zürcherischen Gemeinde
Sie bleiben das ganze Jahr in jener Gemeinde steuerpflichtig, in welcher Sie am 1.1. des Zuzugsjahres Ihren Wohnsitz begründeten. Ihre Steuerpflicht in Nürensdorf beginnt am 1.1. des Folgejahres.
Zuzug aus einem anderen Kanton
Ihre Steuerpflicht in Nürensdorf beginnt rückwirkend auf den 1.1. des Zuzugsjahres. Wir erstellen eine provisorische Steuerrechnung auf Grund der Angaben Ihrer bisherigen Wohngemeinde. Sie haben die Möglichkeit, nähere Angaben über Ihr Einkommen und Vermögen zu machen.
Zuzug aus dem Ausland
Ihre Steuerpflicht in Nürensdorf beginnt mit dem Zuzugsdatum. Wir stellen Ihnen ein Formular für Angaben über Einkommen und Vermögen zu, damit wir eine provisorische Steuerrechnung ab Zuzug bis Ende Jahr erstellen können.
Wegzug in eine andere zürcherische Gemeinde
Ihre Steuerpflicht in Nürensdorf endet am 31.12. des Wegzugsjahres. Zu Beginn des Folgejahres stellen wir Ihnen die Steuererklärung für das vergangene Jahr zu.
Wegzug in einen anderen Kanton
Bei Wegzug in einen Kanton mit Gegenwartsbemessung sind Sie für die Steuerperiode des Wegzugsjahres grundsätzlich nicht mehr in Nürensdorf steuerpflichtig. Die allenfalls für diese Steuerperiode bereits entrichteten Steuern werden Ihnen von uns zurückerstattet.
Wegzug ins Ausland
Sprechen Sie mindestens einen Monat vor dem Wegzug beim Steueramt vor.
Zivilstandsänderungen
Heirat
Im Jahr nach Ihrer Heirat werden wir Ihnen und Ihrem Ehepartner eine gemeinsame, geschätzte Steuerrechnung zustellen.
Trennung/Scheidung
Durch die Trennung/Scheidung werden Sie und Ihr Ehepartner rückwirkend per 1.1. der Steuerperiode als Einzelpersonen steuerpflichtig. Beiden stellen wir ein Formular für Angaben über Einkommen und Vermögen zu, damit wir je eine getrennte provisorische Steuerrechnung für die Steuerperiode erstellen können.
Tod
Der Tod eines Ehegatten gilt als Beendigung der Steuerpflicht als Ehepaar und als Beginn der getrennten Steuerpflicht für den überlebenden Ehegatten. Im Kalenderjahr ist daher für den Zeitraum vom 1.1. bis Todestag eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen. Dem überlebenden Ehegatten stellen wir zusätzlich ein Formular für Angaben über Einkommen und Vermögen zu, damit wir eine separate provisorische Steuerrechnung für die Steuerperiode ab Todestag bis 31.12. erstellen können.
Juristische Personen
Der Formularversand erfolgt über das Kantonale Steueramt, Abteilung Direkte Bundessteuer, Bändliweg 21, 8090 Zürich.
Juristische Personen haben allfällige Gesuche um Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung ebenfalls dem Kantonalen Steueramt einzureichen.
Fristerstreckung
zur Einreichung der Steuererklärung
Die Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung können Sie hier beantragen.eKonto
Zugang zu Ihrem persönlichen eKonto
Über das eKonto können Sie Einzahlungsscheine bestellen, Ratenzahlungen vereinbaren sowie Ihren aktuellen Kontostand abrufen.

