Interessenbindungen

Gemäss Gemeindegesetz § 42 Abs. 2 müssen die Mitglieder von Behörden ihre Interessen­bindungen offenlegen. Diese Offenlegung dient der Transparenz und damit auch der Einhaltung der Ausstandpflichten, welche das kantonale Recht vorsieht. Die Offenlegung der Interessenbindungen stützt sich auf das Prinzip der Selbstdeklaration. Die Verantwortung dafür liegt beim einzelnen Behördenmitglied.

Im Folgenden finden Sie die Interessenbindungen aller Behördenmitglieder der Gemeinde Nürensdorf.

Gemeinderat

Schulpflege

Baukommission

Rechnungsprüfungskommission