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Hundekontrolle

Meldepflicht

Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, Hunde, die älter als 3 Monate sind, innert 10 Tagen bei der Gemeinde und bei der zentralen Datenbank AMICUS anzumelden (www.amicus.ch).

AMICUS

Ersthundehalter/-innen müssen sich vor Übernahme des Hundes bei der Wohngemeinde melden. Diese erfasst ihre Personalien in der zentralen Hundedatenbank AMICUS. Die erstmalige Registration des Hundes in AMICUS wird durch einen Schweizer Tierarzt vorgenommen. Bei einem Halterwechsel innerhalb der Schweiz kann die Übergabe direkt durch den Hundehaltenden in AMICUS vorgenommen werden.

Gemeinde Nürensdorf

Die Anmeldung bei der Gemeinde können Sie nach der Registrierung bei AMICUS mit folgenden Unterlagen vornehmen:

Mutationen wie Halterwechsel sowie der Tod des Hundes sind bei der Gemeinde und bei der Datenbank AMICUS ebenfalls innert 10 Tagen zu melden (www.amicus.ch). Für die Meldung bei der Gemeine kann das Abmeldeformular ausgefüllt und eingereicht werden.

Haftpflichtversicherung

Halterinnen und Halter müssen für Hunde jeglicher Grösse und Rasse eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 1 Mio. abschliessen, welche auch die Hundehaltung einschliesst. Ein Nachweis der gültigen Haftpflichtversicherung muss vorgewiesen werden können, sofern er verlangt wird.

Hundeabgaben

Die jährliche Hundeabgabe beträgt CHF 130.00 pro Tier. Die jährliche Rechnungsstellung erfolgt jeweils Ende Februar / Anfang März. Bei Todesfällen zwischen dem 1. Januar und 30. Juni wird der Betrag um 50 % reduziert, was eine Abgabe von CHF 65.00 ergibt. Bei Todesfällen nach dem 30. Juni erfolgt keine Rückerstattung.

Hundeausbildung für alle Hunde

Theoriekurs für neue Hundehaltende und Wiedereinsteigende

Wer noch nie oder seit mehr als zehn Jahren keinen Hund gehalten hat, muss einen Theoriekurs besuchen. Dieser vermittelt Grundlagen zu Pflichten, Verantwortung und artgerechter Haltung und schliesst mit einer Prüfung ab. Der Kurs dauert im Schnitt zwei Stunden und ist frühestens ein Jahr vor und spätestens zwei Monate nach der Hundehaltung oder dem Zuzug in den Kanton zu absolvieren.

Der Theoriekurs ist verpflichtend für Hundehaltende, die in einer Zürcher Gemeinde leben und für mindestens drei Monate einen Hund halten. Keine Pflicht zur theoretischen Ausbildung besteht für:

  • Personen, die in den letzten zehn Jahren einen Hund für mindestens sechs Monate in Folge gehalten haben,
  • Personen, die den Hund von der Ehepartnerin, dem Ehepartner oder ihrer Lebenspartnerin, ihrem Lebenspartner übernehmen, wenn der Hund seit mindestens sechs Monaten im gemeinsamen Haushalt lebt,
  • sehbehinderte Personen, die einen Blindenführhund einer von der Invalidenversicherung anerkannten Blindenführhundeschule übernehmen.

Praktischer Ausbildungskurs für alle Hunde

Alle Hundehaltende müssen einen praktischen Ausbildungskurs absolvieren, unabhängig von der Grösse oder Rasse ihres Hundes. Der Kurs umfasst mindestens 6 Lektionen reduziert, um eine unabhängig von der Hunderasse einheitliche und praxistaugliche Ausbildung zu gewährleisten. Die Ausbildung soll die Halterinnen und Halter zur Grunderziehung des Hundes befähigen und das sichere Führen des Hundes auch in anspruchsvollen Alltagssituationen ermöglichen. Sie kann ab dem sechsten Lebensmonat des Hundes begonnen und muss innerhalb eines Jahres nach der Übernahme des Hundes abgeschlossen werden. Für den erfolgreichen Abschluss der praktischen Ausbildung müssen die vorgegebenen Lernziele erreicht werden. Ist dies nicht der Fall, sind weitere Lektionen erforderlich.

Keine Pflicht zur praktischen Hundeausbildung besteht

  • für Personen, die einen Hund halten, der bei seinem Erwerb oder beim Zuzug der Person in den Kanton älter als zehn Jahre ist,
  • für Personen, die in den Kanton zuziehen, wenn sie eine praktische Hundeausbildung absolviert haben, die gemäss Bestätigung des Veterinäramts gleichwertig ist,
  • für Personen, die den Hund von der Ehepartnerin oder ihrem Ehepartner oder ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner übernehmen, wenn der Hund seit mindestens sechs Monaten im gemeinsamen Haushalt lebt,
  • für Personen, die gemäss §16 d Abs. 1 eine Bewilligung als Hundeausbildnerin oder Hundeausbildner haben,
  • bei Hunden, die für den Sicherheitsdienst der Polizei oder einer Strafvollzugsanstalt oder beim Grenzwachtkorps eingesetzt werden oder für einen solchen Einsatz vorgesehen sind,
  • bei vom Bundesamt für Umwelt anerkannten Herdenschutzhunden.

Das Veterinäramt kann eine Person auf Gesuch von der praktischen Hundeausbildung befreien, wenn sie

  • aus gesundheitlichen Gründen die Ausbildung nicht absolvieren kann,
  • einen kranken oder verhaltensauffälligen Hund hält, mit dem keine praktische Hundeausbildung durchgeführt werden kann.

Information zu Hunden der Rassentypenliste II

Seit dem 01. Januar 2010 ist die Haltung und Zucht von Hunden der Rassentypenliste II verboten. Nur Halter mit einer gültigen Halterbewilligung dürfen den Hund weiterhin im Kanton Zürich halten. Drittpersonen dürfen Hunde der Rassentypenliste II bis zu 30 Tage pro Jahr betreuen. Halter mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich dürfen sich mit ihren Hunden der Rassentypenliste II im Kanton Zürich aufhalten, wobei für diese Hunde die Maulkorb- und Leinenpflicht im öffentlichen Raum gilt. Für Hunde der Rassentypenliste II mit befristeten Haltebewilligungen ist vor Ablauf der Gültigkeit ein Gesuch für eine unbefristete Haltebewilligung einzureichen. Die erforderlichen Formulare finden Sie unter «Formulare & Merkblätter» auf der Homepage des Veterinäramts Zürich. Bei Bewilligungen mit Auflagen kann eine Änderung beantragt werden. Das entsprechende Gesuch muss vollständig ausgefüllt und mit den nötigen Unterlagen eingereicht werden.

Ebenfalls wurde die Rasse Rotweiler seit dem 01. Januar 2025 auf die Rassentypenliste II gesetzt. Das Züchten, der Zuzug sowie der Erwerb dieser Rasse sind ab diesem Datum untersagt. Das Verbot erstreckt sich auch auf Mischlinge, die einen Blutanteil von mehr als 10 Prozent eines Rotweilers aufweisen.

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