Patente
Patent zur Führung einer Gastwirtschaft
Wer braucht ein Gastwirtschaftspatent? § 2 Abs. 1 Gastgewerbegesetz (GGG)
- Wer an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsichten, die nicht gewinnstrebend sein müssen, Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht.
- Wer den Handel mit alkoholhaltigen Getränken mit Klein- und Mittelverkauf betreibt.
Wer ist von der Patentpflicht ausgenommen und unter welchen Voraussetzungen? § 3 Gastgewerbegesetz (GGG)
- Pensionen mit höchstens zehn Gästen
- Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke
- Alkoholfreie Jugendherbergen und Jugendhäuser
- Der Handel mit Wein und Obstwein durch den Produzenten aus seinem Eigenbau
- Alkoholfreie Kleinbetriebe mit höchstens zehn Steh- oder Sitzplätzen
- Gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften
Das entsprechende Gesuch ist mindestens 4 Wochen vor der geplanten Betriebsaufnahme einzureichen. Dem Gesuch sind zwingend folgende Unterlagen beizulegen:
- Handlungsfähigkeitszeugnis (über den Wohnort zu beziehen)
- Aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister
- Patentrückzugsformular bisheriger Patentinhaber [pdf, 119 KB]
- Kopie der „Information über die Pflichten als Inhaber eines Gastwirtschaftspatents“ [pdf, 124 KB]
Das Gesuch für ein Patent zur Führung einer Gastwirtschaft ist innerhalb der Frist der Abteilung Sicherheit einzureichen.
Es sind die Gesetzlichen Bestimmungen des Gastgewerbegesetz zu beachten.