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Patente

Patent zur Führung einer Gastwirtschaft

Wer braucht ein Gastwirtschaftspatent? § 2 Abs. 1 Gastgewerbegesetz (GGG)

  • Wer an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsichten, die nicht gewinnstrebend sein müssen, Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht.
  • Wer den Handel mit alkoholhaltigen Getränken mit Klein- und Mittelverkauf betreibt.

Wer ist von der Patentpflicht ausgenommen und unter welchen Voraussetzungen? § 3 Gastgewerbegesetz (GGG)

  • Pensionen mit höchstens zehn Gästen
  • Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke
  • Alkoholfreie Jugendherbergen und Jugendhäuser
  • Der Handel mit Wein und Obstwein durch den Produzenten aus seinem Eigenbau
  • Alkoholfreie Kleinbetriebe mit höchstens zehn Steh- oder Sitzplätzen
  • Gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften

Das entsprechende Gesuch ist mindestens 4 Wochen vor der geplanten Betriebsaufnahme einzureichen. Dem Gesuch sind zwingend folgende Unterlagen beizulegen:

Das Gesuch für ein Patent zur Führung einer Gastwirtschaft ist innerhalb der Frist der Abteilung Sicherheit einzureichen.

Es sind die Gesetzlichen Bestimmungen des Gastgewerbegesetz zu beachten.

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