Interessenbindungen
Gemäss Gemeindegesetz § 42 Abs. 2 müssen die Mitglieder von Behörden ihre Interessenbindungen offenlegen. Diese Offenlegung dient der Transparenz und damit auch der Einhaltung der Ausstandpflichten, welche das kantonale Recht vorsieht. Die Offenlegung der Interessenbindungen stützt sich auf das Prinzip der Selbstdeklaration. Die Verantwortung dafür liegt beim einzelnen Behördenmitglied.
Gemeinderat
Interessenbindungen Gemeinderat [pdf, 83 KB]
Schulpflege
Interessenbindungen Schulpflege [pdf, 70 KB]
Baukommission
Interessenbindungen Baukommission [pdf, 73 KB]
Rechnungsprüfungskommission
Interessenbindungen Rechnungsprüfungskommission [pdf, 68 KB]